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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

I. Geltungsbereich, Individualabreden

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Unternehmen gemäß § 14 BGB (im Folgenden: „Käufer“), die bei Abschluss des Vertrages mit der Firma Rödelbronn GmbH (im Folgenden: „Verkäufer“) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie gelten ausdrücklich nicht im Rechtsverkehr des Verkäufers mit einem Verbraucher (§ 13 BGB).

 

2. Diese AGB gelten für alle - auch zukünftigen - vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Der Käufer erkennt sie für jeden mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag als verbindlich an. Abweichende AGB des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil; dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich der Geltung von AGB des Käufers widersprochen haben sollte.

 

3. Zu Dokumentationszwecken bedürfen von diesen AGB abweichende Vereinbarungen unbeschadet ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

4. Die AGB gelten in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Dem Verkäufer bleibt eine Anpassung der AGB in einer laufenden Geschäftsbeziehung unbenommen, wobei die neuen AGB für Bestellungen ab deren Veröffentlichung gelten.

 

II. Angebot, Vertragsschluss, Prüfpflicht, Vermarktungsgebiet

 

1.Der Verkäufer vertreibt seine Waren ausschließlich an Unternehmen oder natürliche Personen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB). Mit seiner Bestellung versichert der Käufer, dass seine Bestellung diese Voraussetzung erfüllt.

 

2. Sämtliche Angaben, Darstellungen, Abbildungen und Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für den Inhalt von Katalogen, Prospekten, Werbeanzeigen, technischen Dokumentationen (Zeichnungen, Kalkulationen, etc.) Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form -  sowie die auf der Internetseite des Verkäufers www.varisol.de zur Einsicht oder zum Download bereitgestellten Inhalte.

 

3. Ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages erfolgt erst durch die Bestellung des Käufers. Unabhängig von der Art und Weise der Bestellung kommt der Vertragsschluss erst mit Übersendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zu Stande. Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Auftragsbestätigung. Nebenabreden sind nur verbindlich, sofern diese darin schriftlich bestätigt wurden.

Die von dem Verkäufer erstellte Auftragsbestätigung ist sofort, spätestens jedoch am übernächsten Werktag vom Käufer zu prüfen und von diesem freizugeben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Auftragsbestätigung nach Ablauf der Frist als vom Käufer genehmigt. Schäden und nutzlose Aufwendungen sowie Mehraufwendungen, die aufgrund einer ausgebliebenen Prüfung durch den Käufer entstehen, sind von diesem zu tragen.

 

4. Bestellungen über den Webshop des Verkäufers auf der Internetseite www.varisol.de sind nur nach vorheriger Registrierung möglich. Rechtsverbindliche Bestellungen können anschließend mit der Schaltfläche `Bestellung abschließen` aufgegeben werden. Bestellungen über diese Schaltfläche stellen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Auf eine so aufgegebene Bestellung erfolgt eine Zugangs- bzw. Bestellbestätigung. Diese Zugangsbestätigung soll lediglich den Nachrichteneingang dokumentieren und stellt keine Annahme der Bestellung dar. Die Annahme der Bestellung des Käufers durch den Verkäufer erfolgt ausschließlich durch eine gesonderte Auftragsbestätigung (siehe hierzu vorstehend II.2.).

 

5. Beabsichtigt der Käufer, den vom Verkäufer gekauften Gegenstand in einer Entfernung von mehr als 100 km von seinem Betriebssitz zum dortigen Einbau weiter zu veräußern, so hat er darüber eine Individualvereinbarung mit dem Verkäufer zu treffen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so wird er im Falle eines Mangels so behandelt, als wäre der Kaufgegenstand einer Entfernung von bis zu 100 km vom Betriebssitz des Käufers eingebaut worden

 

6. Die Ware darf ohne besondere vorherige individuelle Zustimmung des Verkäufers nicht außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland verkauft werden. Bei Weiterverkauf an Zwischenhändler ist ebenfalls das räumliche Vertriebsverbot zu beachten und mit dem Weiterverkäufer gleichlautend zu vereinbaren. Bei Verstoß ist der Käufer dem Verkäufer zur Erstattung aller daraus erwachsender Schäden, insbesondere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verpflichtet.

 

7. Güte und Maße des vom Verkäufer gelieferten Materials bestimmen sich grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Stand der Technik, insbesondere nach den das Produkt betreffenden deutschen und internationalen Normen. Aufgrund von Stoffbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Abmessungen etc. kann es dazu kommen, dass die gelieferte Ware von der bestellten geringfügig abweicht. Soweit diese Abweichungen handelsüblich sind, stellen sie keinen Mangel dar.

 

8. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

9. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information des Verkäufers ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

 

III. Preise

 

1. Die Preise verstehen sich ab Lager bzw. Werk, gerechnet in Euro ausschließlich Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

2. Zölle, Steuern und sonstige Abgaben und Kosten, die in Verbindung mit der Warenlieferung anfallen, gehen zu Lasten des Käufers. Sollten nach Vertragsschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht werden, ist der Verkäufer – auch bei Vereinbarung frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.

 

IV. Zahlung, Verzug

 

1. Kaufpreise und Preise für sonstige Leistungen sind bei Übergabe der Ware bzw. Annahme der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

 

2. Schecks nimmt der Verkäufer nur erfüllungshalber an. Die Annahme liegt in seinem Ermessen.

 

3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers vom Verkäufer anerkannt oder unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

 

4. Der Käufer kommt ohne Mahnung innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Leistung in Verzug, soweit nicht ein anders Zahlungsziel vereinbart ist. Der Kaufpreis ist ab diesem Zeitpunkt mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem sind im Falle des Verzuges neben dem Verzugszins zumindest Mahnkosten in Höhe einer Pauschale von 40,00 € zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

 

5. Treten nach Abschluss des Vertrages Umstände auf oder werden solche bekannt, welche die Leistungsfähigkeit/Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer hinsichtlich aller in der Geschäftsbeziehung bestehenden Verträge zur Leistungsverweigerung bis zur Leistung einer angemessenen Sicherheit und, bei deren Ausbleiben trotz Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Einzelanfertigungen kann der Rücktritt sofort erfolgen. Eine die Leistungsverweigerung rechtfertigende Gefährdung der Leistungsfähigkeit liegt insbesondere vor bei
-        einem Insolvenzantrag gegen den Käufer,
-        Verzug von mehr als 14 Tagen hinsichtlich einer vorherigen Bestellung beim     
          Verkäufer,
-        Nichteinlösbarkeit eines Schecks oder Wechsels des Käufers.

 

6. Der Verkäufer ist bei Umständen gemäß vorstehender Ziffer 5. berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, auch soweit eine Stundung oder Scheck- oder Wechselhereingabe erfolgt ist. Er ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten bis vollständige Zahlung oder eine Sicherheitsbestellung erfolgt ist.

 

V. Lieferung, Gefahrtragung

 

1. Vom Verkäufer angegebene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

 

2. Nach Ablauf der Lieferfrist kann der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist setzen. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn sich der Käufer auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

 

3. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der Verkäufer den Käufer unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Behinderung informiert, sobald der Verkäufer erkennen kann, dass die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.

 

4. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen der Wahl des Verkäufers überlassen.

 

5. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers des Verkäufers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Käufer über. Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits ab Anzeige der Leistungsbereitschaft auf den Käufer über.

 

6. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Ware nach erfolgter Fristsetzung nach seiner Wahl zu versenden oder auf Kosten und auf Gefahr des Käufers zu lagern. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser mindestens 15 % des Kaufpreises. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der dem Verkäufer tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

 

7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

 

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben, auch im Falle der Weiterveräußerung, bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sein Eigentum, auch soweit Forderungen erst nach Lieferung entstehen oder wenn Zahlungen für bestimmte Lieferungen erfolgen. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Käufer steht die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 

2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung von anderen Beständen getrennt zu halten und als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen. Bei einer Weiterveräußerung der Ware hat er die gleiche Verpflichtung seinem Käufer aufzuerlegen.

 

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag nach Fristsetzung zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme anrechnet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, der von der zuständigen Handwerkskammer zu benennen ist, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

 

4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts, ist der Käufer zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware des Verkäufers nicht berechtigt. Etwaige Pfändungen des Eigentums des Verkäufers durch Dritte sind ihm unverzüglich anzuzeigen.

 

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er dem Verkäufer gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung von Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.

 

6. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung mit anderen ihm nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das  Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird die Ware des Verkäufers mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware (§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf den Verkäufer übergeht und dass der Käufer diese Güter für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung und durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

 

7. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an den Verkäufer abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe seines Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Käufer ist zur Einziehung der dem Verkäufer abgetretenen Forderung bis auf Widerruf oder solange er dem Verkäufer gegenüber nicht in Verzug gerät, ermächtigt.

 

8. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegensandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder- erforderlichenfalls nach Fristsetzung -  vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes bzw. der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

VII. Sachmängel/Gewährleistung

 

1. Die Ware ist bei Übergabe/Übernahme unverzüglich auf die volle vertragsgemäße Tauglichkeit zu prüfen. Mängel und Mengenfehler müssen dem Verkäufer vom Käufer unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be-/Verarbeitung, schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe/Übernahme geltend gemacht werden. Veranlasst der Käufer die Lieferung an einen anderen Ort als an seinen Betriebssitz, so gehen die Mehrkosten und Risiken aus einer solchen Direktlieferung zu seinen Lasten. Liefert der Käufer erkennbar mangelhafte Ware aus oder verarbeitet er diese, ist der Verkäufer zur Erstattung des hierdurch veranlassten Mehraufwands nicht verpflichtet.

 

2. Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mängelrüge (vgl. VII. 1) hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung [Neuleistung] steht in jedem Fall dem Verkäufer zu. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Verkäufer ist für die Nacherfüllung mindestens eine Frist von 4 Wochen einzuräumen. Ist die Ware nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 445a, 445b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Verkäufers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen. Sonstige Mängelansprüche stehen dem Käufer zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

 

3. Für Kaufverträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden, gelten folgende Sonderregelungen:

 

a) Ist die vom Verkäufer an den Käufer verkaufte Sache mangelhaft und hat der Käufer selbst die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend in eine andere Sache eingebaut (bzw. einbauen lassen) oder an eine andere Sache angebracht (bzw. anbringen lassen), so kann der Verkäufer innerhalb angemessener Frist wählen, ob er dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder vom Verkäufer gelieferten mangelfreien Ersatzsache erstattet oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführt oder durchführen lässt (im Folgenden: „Selbstvornahme“). Übt der Verkäufer dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Falls der Verkäufer sich für Selbstvornahme entscheidet, kann ihm der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, die erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt das Recht des Verkäufers zur Selbstvornahme. Der Verkäufer ist dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Käufer aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Das Recht des Verkäufers, die Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Führt der Käufer die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Dritten, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hat.

 

b) Veräußert der Käufer die Sache an einen Dritten (im Folgenden: „Abnehmer“), ohne sie zuvor in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht zu haben, so hat er im Vertrag mit dem Abnehmer eine Regelung zu treffen, wonach er, wenn er vom Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, innerhalb angemessener Frist wählen darf, ob er dem Abnehmer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder vom Verkäufer gelieferten mangelfreien Ersatzsache erstattet oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführt oder durchführen lässt. Die Ausgestaltung dieser Regelung sollte sich an den Regelungen zu a.) orientieren. Sollte der Käufer später wegen eines Mangels, den die Sache schon bei Gefahrübergang auf den Käufer hatte, vom Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden, hat er dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten die Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchzuführen. In diesem Fall hat der Verkäufer innerhalb angemessener Frist zu wählen, ob er dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für die Arbeiten erstattet oder stattdessen diese Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchführt. Übt der Verkäufer dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheidet sich der Verkäufer für Selbstvornahme, kann ihm der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt das Recht des Verkäufers zur Selbstvornahme. Der Verkäufer ist dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Kunden aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Das Recht des Verkäufers, die Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Führt der Käufer die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hat.

Versäumt es der Käufer, eine solche Regelung mit seinem Abnehmer zu treffen, oder verstößt er gegen die vorstehenden Regelungen mit der Folge, dass der Verkäufer keine Möglichkeit mehr hat, die Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchzuführen, so beschränkt sich ein etwaiger Regressanspruch des Käufers für die Erstattung der Aufwendungen aufgrund der Arbeiten auf die Kosten, die dem Verkäufer im Falle der Selbstvornahme entstanden wären.

 

4. Beim Einbau von vom Verkäufer gelieferten Markisen ist eine von außen zugängliche Revisionsmöglichkeit vorzusehen. Verzichtet der Käufer beim Einbau auf diese Revisionsmöglichkeit, so haftet der Verkäufer im Fall eines Mangels nicht für die durch das Fehlen einer von außen zugänglichen Revisionsmöglichkeit entstehenden Mehraufwendungen bei der Mängelbeseitigung.

 

5. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verkäufers hat der Käufer dem im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verkäufer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt - zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

 

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

 

VIII. Haftung

 

1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S.1 oder S.3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S.1 oder S.3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1. gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

6. Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektleitungen, Bedienungsanleitungen usw. durch den Verkäufer sollen dem Käufer lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte und Leistungen erläutern. Sie befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene gewissenhafte Prüfung von der Eignung der Produkte und Leistungen des Verkäufers zu dem von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der Tragfähigkeit und Beschaffenheit des Montageuntergrundes und die Weitergaben der diesbezüglichen Angaben an den Verkäufer bei der Bestellung. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die erforderliche Anzahl geeigneter Konsolen mitgeliefert werden kann. Kann also ein Produkt aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben des Bestellers nicht vertragsmäßig verwendet werden, so haftet der Verkäufer oder dessen Gehilfe (vertraglich oder außervertraglich) nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

IX. Abtretungsverbot

 

Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nur mit Zustimmung des Verkäufers abgetreten werden.

 

X. Verjährung

 

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Jedoch gilt dies nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Verkäufers nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist.

2. Die Verjährungsfristen nach Abs.1 gelten auch für sämtliche vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

c) Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S. 1.

7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

1. Die Geltung deutschen Rechts wird vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Verkäufers (Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt/ Landgericht Mönchengladbach), wenn der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, am Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

 

3. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers.

 

 

Mönchengladbach, Stand 01.01.2023